Duschunfall - Sachverständiger für Versicherungsschäden

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Duschunfall

Schaden Haftpflicht

Der Versicherungsnehmer war in der Badewanne gestürzt und hat dabei die Thermostat Wannenbatterie und die rechte Seite der Duschkabine beschädigt. Für die Reparatur vom Thermostat mussten noch weitere Fliesen entfernt werden, da man an die wasserführende Leitung muss um diese zu reparieren um neue Anschlüsse anzusetzen.

Die im eingereichte Kostenvoranschlag eines Fliesenfachbetriebes dargestellten Maße waren völlig überzogen, ich habe den Anspruchsteller darauf hin gewiesen, ihm war es bewusst, dass hier mehr angeboten wird wie beschädigt und er fand es völlig in Ordnung.

Bei unserem Aufmaß bin ich auf 16 Quadratmeter gesamt geflieste Wandfläche zzgl. Bodenfliesen gekommen, der Fliesenleger hat wohl Deckenhoch gerechnet. Das Angebot war natürlich abzulehnen.

Als Schaden habe ich die Fliesen oberhalb der Badewanne als Schadenbedingt anerkannt, diese Kalkuliert mit Anrechnung von Zeitwert und Vorschäden. Die Reparatur der Thermostat- Wannenbatterie musste komplett begliechen werden. Für die Duschkabine war nur noch der ermittelte Zeitwert zu ersetzen.

  • Wandfliesen hinter der Badewanne
  • Badewannen- Armatur
  • Duschkabine

Der Gesamtschaden belief sich am Ende nach Einigung mit dem AS auf pauschal 1290,00 Euro.




Fotos am Ende der Seite



Was   ist eine Haftpflichtversicherung?
  
  
Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherten von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.

Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen

Schadensersatzansprüche können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer

  • eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oder
  • der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) oder
  • sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.



Fotos

Stefan Ahuis
geprüfter Sachverständiger
geprüfter Versicherungsfachmann
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