Haftpflicht - Sachverständiger für Versicherungsschäden

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Haftpflicht

Versicherungen

Was  ist eine Haftpflichtversicherung?

Eine Haftpflichtversicherung ist ein Versicherungsvertrag, der einen Versicherer zum Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge von gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der Versicherer stellt den Versicherten von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt auf seine Kosten unbegründete Ansprüche ab; dieser passive Rechtsschutz ergänzt den aktiven der Rechtsschutzversicherung.

Gesetzliche und   vertragliche Rahmenbedingungen

Schadensersatzansprüche   können begründet sein, wenn der Versicherungsnehmer

  • eine Vertragspflicht verletzt und nicht belegen kann, dass dies nicht schuldhaft geschah § 280 BGB oder
  • der Versicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft   verletzt hat (deliktische Haftung; vgl. § 823 BGB) oder
  • sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung)

und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Bei Verletzungen der Vertragspflichten ist zu beachten, dass viele daraus entstehende Schäden von der Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden.


Die  meisten Haftpflichtversicherungen sind freiwillig. Zwingend sind  Haftpflichtversicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für  besonders risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem  Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine  Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die vom Gebrauch  von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtversicherung.  Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht z. B.  für Tierhalter (von einigen Ausnahmen abgesehen wie z.B. Hunde).

Die  rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen finden sich in  Deutschland in den §§ § 100 bis § 124 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Den  vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die  Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB),  Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft  und Vorlage für die meisten verwendeten Bedingungen, sowie  Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen, die die AHB zu den einzelnen  Arten der Haftpflichtversicherung ergänzen und anpassen.  Berufshaftpflichtversicherungen und Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen  haben teilweise abweichende Allgemeine Bedingungen, ebenso die einheitlich  vorgegebenen AKB zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Arten der  Haftpflichtversicherung

Haftpflichtversicherungen  lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien einteilen, z. B. danach, ob sie  private oder berufliche Risiken absichern, oder danach, ob es sich um eine  freiwillige Haftpflichtversicherung oder eine Pflichthaftpflichtversicherung  handelt.

Typische  Haftpflichtversicherungen für private Risiken

  • Privathaftpflichtversicherung (PHV) zur Abdeckung der  Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen  Lebens, insbesondere nach § 823 BGB;
  • Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Haftpflicht für  durch Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursachte Schäden abdeckt, in  Deutschland, Österreich und der Schweiz, wie in den meisten anderen Ländern,  als Pflichtversicherung ausgestaltet, ohne deren Abschluss Kraftfahrzeuge  nicht für den Straßenverkehr zugelassen werden (Rechtsgrundlage in Deutschland:  Pflichtversicherungsgesetz)
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung (THV) zur Absicherung  der besonderen Haftungsrisiken als Halter von Tieren, insbesondere nach § 833  BGB;
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (HUG),  Versicherung gegen Haftpflichtschäden, die durch oder im Bereich von Häusern  sowie Grund und Boden entstehen
  • Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zur Absicherung  gegen die Folgen von Gewässerschäden durch Öltanks und sonstigen Anlagen mit  wassergefährdenden Stoffen
  • Wassersporthaftpflichtversicherung Versicherung gegen  wassersportbedingte Schäden, insbesondere auch die  Schiffshaftpflichtversicherung, analog zur Kfz-Haftpflichtversicherung meist  eine Pflichtversicherung
  • Jagdhaftpflichtversicherung zur Absicherung gegen durch  die Jagdausübung verursachte Haftpflichtschäden
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung Versicherung gegen  Haftpflichtschäden im Zusammenhang mit Bauvorhaben

Typische Betriebs-  und Berufshaftpflichtversicherungen

  • Berufshaftpflichtversicherung bzw.  Amtshaftpflichtversicherung zur Absicherung beruflich verursachter Schäden  gegenüber Dritten, etwa
  • als Arbeitnehmer oder Beamter über die  Amtshaftpflichtversicherung oder die Diensthaftpflichtversicherung, eine  Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • als freiberuflich tätiger Arzt: Arzthaftung
  • als freier Architekt oder Bauingenieur
  • als Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe,  also Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer:  Vermögensschadenhaftpflicht
  • als Vormund oder Betreuer,
  • verschiedenen Betriebshaftpflichtversicherungen, zur  Abdeckung gewerblicher und industrieller Risiken von Unternehmen,  insbesondere der
  • Gewerbe- und Industriehaftpflicht, in Deutschland nach  dem Haftpflichtgesetz unter Einschluss der Produkthaftpflicht
  • Umwelthaftpflicht
  • sog. D&O-Versicherung, eine  Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe von Unternehmen.

Typische  Pflichthaftpflichtversicherungen

  • Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 1 PflVG)
  • Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte (vgl. §  51 BRAO)
  • Berufshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler  und -berater (vgl. § 34d Abs. 2 Nr. 3, § 34e Abs. 2 GewO i.V.m. § 8 bis § 10  VersVermV)
  • Haftpflichtversicherung für Betreuungsvereine (vgl. §  1908f BGB)
  • In manchen Bundesländern ist für Hundebesitzer eine  Hundehaftpflicht bereits gesetzlich vorgeschrieben.

Ausschlüsse

Ausschlüsse  legen fest, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Sie finden  sich in den AHB, aber z. B. auch in den die AHB ergänzenden Besonderen  Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des jeweiligen  Versicherungsvertrages. Ihre Funktion besteht darin, den Versicherungsschutz  einzuschränken, z. B. weil der Versicherer für ein bestimmtes Verhalten  generell keinen Versicherungsschutz bieten möchte (Beispiel: der  Versicherungsnehmer hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt) oder weil er  Versicherungsschutz für das ausgeschlossene Risiko nur im Rahmen spezieller  Haftpflichtversicherungen anbieten möchte.

Typische Ausschlüsse  der Allgemeinen-Haftpflicht-Bedingungen

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden (bei grober  Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz gleichwohl bestehen; vergleiche  § 103 (besondere Regelung für die Haftpflichtversicherung) im Gegensatz zu §  81 (allgemeine Regelung für die Schadenversicherung) VVG)
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen, soweit diese im  gleichen Haushalt leben, oder gesetzlichen Vertretern des Versicherten
  • Ansprüche zwischen Personen, die Versicherungsschutz aus  demselben Versicherungsvertrag haben (hiernach sind durch einen Versicherten  verursachte Schäden bei einem Mitversicherten nicht versichert, z. B. Sach-  und Vermögensschäden des Autobesitzers als Beifahrer bei einem durch einen  anderen Fahrer des eigenen Wagens verursachten Unfall)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer  tatsächlich besitzt, aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht,  verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung  verwahrt (hier sei bemerkt, dass Mietobjekte eine Ausnahme darstellen;  Mietsachschäden sind bei den meisten Anbietern zumindest bis zu vertraglich  festgelegten Grenzen innerhalb der Versicherungssumme mitversichert, manchmal  sogar bis zur kompletten Höhe der Versicherungssumme. Ausgenommen hiervon  wiederum sind oftmals Schäden an der Objektverglasung und  Elektroinstallation, die separat versichert werden sollten.)
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer  bearbeitet
  • Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden
  • bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch  Schäden aus kaufmännischer und spekulativer Geschäftstätigkeit.

Beispielhaft  sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft  (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort  Ziffer 7 AHB.

Mittlerweile  werden von vielen Versicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge  angeboten, die gegen höhere Prämien einige der ansonsten ausgeschlossenen  Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus  erhebliche Unterschiede zwischen dem Leistungsumfang verschiedener Anbieter.  So bieten einige Anbieter inzwischen auch spezialisierte Tarife und Versicherungsbedingungen für andernfalls ausgeschlossene branchenspezifische  Berufsrisiken an.





Informationen von https://de.wikipedia.org


Stefan Ahuis
geprüfter Sachverständiger
geprüfter Versicherungsfachmann
Strankdiek 6
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